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iFamZ 5, Oktober 2019, Seite 331

Widerruf des Anerkenntnisses einer Erbantrittserklärung

iFamZ 2019/202

§ 40, 161 AußStrG

Eine im Verfahren über das Erbrecht abgegebene Anerkenntniserklärung kann gem § 40 AußStrG bis zur Bindung des Gerichts an seine Entscheidung im Verfahren über das Erbrecht widerrufen werden.

Der Erst- und der Zweitantragsteller gaben aufgrund eines schriftlichen Testaments der seit 2012 unter Sachwalterschaft stehenden Erblasserin vom bedingte Erbantrittserklärungen je zur Hälfte des Nachlasses ab. Die Drittantragstellerin gab aufgrund eines Testaments vom eine bedingte Erbantrittserklärung zur gesamten Verlassenschaft ab.

Nach Vertagung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren über das Erbrecht, langte am eine Eingabe des Erst- und des Zweitantragstellers ein, worin sie erklärten, die Erbantrittserklärung der Drittantragstellerin anzuerkennen und ihre eigenen bedingten Erbantrittserklärungen nicht weiter aufrecht zu halten.

Daraufhin sprach das Erstgericht am mit Beschluss aus, dass gem § 161 Abs 1 AußStrG das Erbrecht der Drittantragstellerin zur gesamten Verlassenschaft festgestellt werde und die vom Erst- und Zweitantragsteller abgegebenen Erbantrittserklärungen abgewiesen würden. Der Beschluss wurde am zur Ausfertigung abgegeben, an diesem Tag abgefertigt und dem...

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