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ASoK 9, September 2019, Seite 353

Besonderer Ausgleichszulagen- bzw Pensionsbonus für Langzeitversicherte

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden, BGBl I 2019/84.

Mit dem Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2016 (SVÄG 2016), BGBl I 2017/29, kam es erstmals zur Verknüpfung des Ausgleichszulagenrechts mit der Versicherungsdauer, indem ein besonderer Richtsatz für pensionsberechtigte Personen, die mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben haben, festgelegt wurde. Diese Bestimmung wird nun mit Wirkung ab durch eigenständige Regelungen zur Gewährung eines besonderen Ausgleichszulagen- bzw Pensionsbonus für langzeitversicherte Personen ersetzt.

Der Bonus gebührt zur Ausgleichzulage bzw Pension, solange die betreffende Person ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und das Gesamteinkommen folgende Grenzen nicht überschreitet:

  • 1.080 Euro für Einzelpersonen bei Vorliegen von 30 Beitragsjahren der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit am Stichtag;

  • 1.315 Euro für Einzelpersonen bei Vorliegen von mindestens 40 Beitragsjahren der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit am Stichtag;

  • 1.782 Euro für Ehepaare und eingetragene Partner, ebenfalls bei Vorliegen von mindestens 40 Beitragsjahren der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit am Stichtag bei einem Ehegatten oder eingetragenen Partner.

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