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Nichtmeldung bei der GKK – Aufhebung eines schlampig begründeten Erkenntnisses
Ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts muss Feststellungen zu dem der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt enthalten und diese Feststellungen mit einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung unterlegen. Sodann hat die rechtliche Beurteilung zu erfolgen. Ein Erkenntnis, das diesen drei Anforderungen nicht genügt, ist aufzuheben, und die Sache ist neuerlich zu entscheiden ().
Vorbemerkung
Der Entscheidung liegt – wahrscheinlich oder in etwa – der nachstehende Sachverhalt zugrunde. „Wahrscheinlich“ deshalb, weil der VwGH festgestellt hat, dass das VwG den Sachverhalt nicht hinreichend genau festgestellt und auch nur mangelhaft begründet hatte, warum es genau diesen Sachverhalt festgestellt hatte. Beides ist aber erforderlich, um die rechtliche Beurteilung überprüfen zu können.
Daher hob der VwGH das Erkenntnis des VwG auf, und dieses muss nunmehr neuerlich in der Sache selbst entscheiden – wobei angesichts der langen Zeiträume Fragen zur Verjährung mittlerweile auch eine Rolle spielen. Sie waren zwar nicht verfahrensgegenständlich, sollen aber hier der Vollständigkeit halber ebenfalls angesprochen werden.
Sachverhalt
Unstrittig ist, dass die C-GmbH mit ...