zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
PV-Info 3, März 2020, Seite 26

Nichtmeldung bei der GKK – Aufhebung eines schlampig begründeten Erkenntnisses

Christoph Wiesinger

Ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts muss Feststellungen zu dem der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt enthalten und diese Feststellungen mit einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung unterlegen. Sodann hat die rechtliche Beurteilung zu erfolgen. Ein Erkenntnis, das diesen drei Anforderungen nicht genügt, ist aufzuheben, und die Sache ist neuerlich zu entscheiden ().

Vorbemerkung

Der Entscheidung liegt – wahrscheinlich oder in etwa – der nachstehende Sachverhalt zugrunde. „Wahrscheinlich“ deshalb, weil der VwGH festgestellt hat, dass das VwG den Sachverhalt nicht hinreichend genau festgestellt und auch nur mangelhaft begründet hatte, warum es genau diesen Sachverhalt festgestellt hatte. Beides ist aber erforderlich, um die rechtliche Beurteilung überprüfen zu können.

Daher hob der VwGH das Erkenntnis des VwG auf, und dieses muss nunmehr neuerlich in der Sache selbst entscheiden – wobei angesichts der langen Zeiträume Fragen zur Verjährung mittlerweile auch eine Rolle spielen. Sie waren zwar nicht verfahrensgegenständlich, sollen aber hier der Vollständigkeit halber ebenfalls angesprochen werden.

Sachverhalt

Unstrittig ist, dass die C-GmbH mit ...

Daten werden geladen...