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VwGH zur Rückzahlung von Abzugsteuer iZm Arbeitskräfteüberlassung
Die Abzugsbesteuerung nach § 99 EStG dient bei der Gestellung von Arbeitskräften auch der Sicherstellung der Steuerpflicht der Einkünfte der beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer.
Eine Entlastung im Wege eines Rückerstattungsverfahrens setzt voraus, dass der Sicherstellungszweck der Abzugsbesteuerung weggefallen ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Einkünfte der Arbeitnehmer einem (freiwilligen) Lohnsteuerabzug unterworfen werden oder die Abgaben, die auf die Einkünfte der Arbeitnehmer entfallen, in anderer Weise entrichtet werden (etwa bei Veranlagung der beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer).
Im Rückerstattungsverfahren der Mitbeteiligten ist nicht eine (fiktive) Lohnsteuer, sondern die Einkommensteuer der Arbeitnehmer nach allgemeinen Grundsätzen unter Berücksichtigung der geltend gemachten Werbungskosten zu ermitteln. Die Rückerstattung an die Mitbeteiligten steht dann insoweit zu, als die Abzugsteuer die errechnete Einkommensteuer der Arbeitnehmer überschreitet.
Sachverhalt: Die E-Limited, welche über keine Betriebsstätte nach § 29 BAO, § 81 EStG oder Art 5 DBA Großbritannien in Österreich verfügte, entsandte im Rahmen einer Personalgestellung Mitarbeiter an die P-GmbH in Österreich. Die P-GmbH behielt Abzugsteuer...