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Der Inhalt des Einantwortungsbeschlusses
Der OGH wurde in jüngster Zeit mehrmals angerufen, um Fragen im Zusammenhang mit dem Inhalt eines Einantwortungsbeschlusses zu klären. Das zeigt, dass hier in der Praxis oftmals Unsicherheit besteht. Dieser Beitrag fasst die dogmatischen Grundlagen zusammen und behandelt ausgewählte Fragen zu diesem Thema.
I. Gesetzliche Grundlagen
Die gesetzliche Grundlage über den Inhalt des Einantwortungsbeschlusses bildet in erster Linie § 178 AußStrG. Dessen Abs 1 legt den zwingenden, unverzichtbaren Inhalt fest, und zwar (i) die Bezeichnung der Verlassenschaft durch Vor- und Familiennamen des Verstorbenen, den Tag seiner Geburt und seines Todes und seinen letzten Wohnsitz; (ii) die Bezeichnung der Erben durch Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt und Anschrift; (iii) den Erbrechtstitel, die Erbquoten und den Hinweis auf ein allfälliges Erbübereinkommen; (iv) die Art der abgegebenen Erbantrittserklärung.
Gemäß § 178 Abs 2 AußStrG ist darüber hinaus in den Einantwortungsbeschluss gegebenenfalls aufzunehmen (i) jede Beschränkung der Rechte der Erben durch Nacherbschaften oder gleichgestellte Anordnungen (insb Auflagen); (ii) jeder Grundbuchskörper, auf dem auf Grund der Einantwortung die Grundbuchsordnung herzustellen sein wird,...