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PV-Info 3, März 2020, Seite 20

Neues zum Anwendungsbereich der Entsenderichtlinie

Erwin Fuchs

Der EuGH entschied in der Rs Dobersberger ( Dobersberger, C-16/18), dass sogenannte „hochmobile Arbeitnehmer“ zwar grenzüberschreitend, aber außerhalb der Entsenderichtlinie tätig werden. Die damaligen Bestimmungen der § 7b und 7d AVRAG zu Melde- bzw Bereithaltungsverpflichtungen seien daher nicht anwendbar. Die Begründung erstaunt, da der EuGH bestimmte Tätigkeiten außerhalb von Österreich als wesentlich erachtet, eine Erklärung zur Wesentlichkeit jedoch schuldig bleibt. Ein Blick in die Schlussanträge des Generalanwalts bringt zwar ein wenig Licht in die Hintergründe der Entscheidung. Für die Zukunft wird es aber spannend, ob weitere grenzüberschreitende Personaleinsätze als von der Entsenderichtlinie nicht erfasst gesehen werden könnten.

Ausgangslage

Die Österreichischen Bundesbahnen (im Folgenden: ÖBB) vergaben für den Zeitraum 2012 bis 2016 einen Dienstleistungsauftrag für die Bewirtschaftung der Zugrestaurants bzw des Bordservices in bestimmten von ihr betriebenen Zügen an die D-GmbH mit Sitz in Österreich. Die Erfüllung dieses Auftrags wurde im Wege einer Reihe von Subaufträgen über die ebenfalls in Österreich ansässige H-GmbH an die Henry am Zug Hungary Kft. (im...

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