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ASoK 9, September 2019, Seite 350

Der Umfang der Rechte des Betriebsrats auf Überwachung und Einsicht

Dem Betriebsrat steht auch ein Überwachungs- und Einsichtsrecht bezüglich der Einhaltung betrieblicher Übungen zu

Thomas Rauch

Der Betriebsrat ist berechtigt, die Einhaltung der die Arbeitnehmer des Betriebs betreffenden Rechtsvorschriften zu überwachen (§ 89 Satz 1 ArbVG). Arbeitnehmer des Betriebs betreffen insbesondere Vorschriften des Arbeitsrechts, des Sozialrechts und des Steuerrechts. Die Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften umfasst auch die praktische Umsetzung (wie etwa die Auszahlung der dem Arbeitnehmer zustehenden Bezüge). Der Betriebsrat kann seine Überwachungsrechte mittels Klage durchsetzen. Der in § 89 Satz 1 ArbVG verwendete Begriff „Rechtsvorschriften“ spricht zunächst gegen Überwachungs- und Einsichtsrechte bezüglich betrieblicher Übungen. Im Folgenden wird diese Frage näher erörtert.

1. Demonstrative Aufzählung der Überwachungsrechte des Betriebsrats

1.1. Allgemeines

In § 89 Z 1 bis 4 ArbVG sind demonstrativ einzelne Überwachungsrechte des Betriebsrats angeführt. Dies betrifft folgende Bereiche:

  • Der Betriebsrat ist berechtigt, in die vom Betrieb geführten Aufzeichnungen über die Bezüge der Arbeitnehmer und die zur Berechnung dieser Bezüge erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen, sie zu überprüfen und die Auszahlung zu kontrollieren.

    Dies umfasst auch die Kontrolle von Überstundenaufzeichnungen, Stundenlisten, Provisionsabrechn...

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