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Erforderliche Angaben zur zeitlichen Dauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses
Eine zeitliche Befristung von Arbeitsverhältnissen ist nur dann rechtswirksam, wenn das Ende des Dienstverhältnisses für den Arbeitnehmer objektiv feststellbar und vom Arbeitgeber nicht beeinflussbar ist. Darüber hatte der OGH zu urteilen ().
Kalendermäßige oder objektive Befristung
Die zeitliche Dauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses kann kalendermäßigfixiert sein oder an ein bestimmtes Ereignis anknüpfen, dessen zeitlicher Eintritt zum Zeitpunkt der Vereinbarung feststeht. Voraussetzung ist, dass der Endzeitpunkt objektiv feststellbar und der willkürlichen Beeinflussung durch die Vertragsparteien entzogen ist (zB ). In seiner Entscheidung vom , 8 ObA 21/19z, war der OGH mit der Frage befasst, ob die Vereinbarung, dass der Arbeitsvertrag „auf bestimmte Zeit, nämlich für die Dauer der Dienstabwesenheit von Frau XX, längstens jedoch bis “ (Karenzvertretung wegen Urlaubs ohne Bezüge) befristet ist, diese Kriterien erfüllt.
Kollektivvertragliche Einschränkungen
Zunächst ist zu beachten, dass der auf das jeweilige Arbeitsverhältnis anzuwendende Kollektivvertrag eine einschränkende Regelung enthalten kann. Beispielsweise sieht A...