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Rückverrechnung des Urlaubsentgelts bei Urlaubsvorgriffen
Falls der Arbeitnehmer mehr Urlaub konsumiert, als es dem aliquoten Anspruch entspricht, ist eine Rückerstattung des Urlaubsentgelts nur in den Fällen der verschuldeten Entlassung und des ungerechtfertigten vorzeitigen Austritts vorgesehen (§ 10 Abs 1 UrlG). Urlaubsvorgriffe können durch die Ablehnung weiterer Urlaubsvereinbarungen vermieden werden. Vertragliche Rückforderungsvorbehalte sind nach der bisherigen Gesetzesauslegung des OGH nicht durchsetzbar, weil § 10 UrlG zwingendes Recht ist (§ 12 UrlG – ; , 8 ObA 69/05p; , 8 ObA 39/12m). Auch in einem aktuellen Fall hatte der OGH wieder über die Rückverrechnung bei Urlaubsvorgriff zu entscheiden ().
Rückverrechnung bei Urlaubsvorgriff
Im Fall eines unstrittigen Urlaubsvorgriffs und der Vereinbarung, dass bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor dem Entstehen des durch Vorgriff gewährten Urlaubs eine Rückverrechnung des Urlaubsentgelts vorgenommen werden kann, ist eine solche Rückverrechnung zulässig, wenn das Arbeitsverhältnis einvernehmlich vor dem Beginn des nächsten Urlaubsjahres aufgelöst wurde.
Sachverhalt
Der klagende Arbeitnehmer wusste, dass er für seinen geplanten Urlaub keinen ausreichenden Urlaub...