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iFamZ 5, Oktober 2019, Seite 325

Sonderbedarfsunterhalt für bereits entstandene Prozess- und Anwaltskosten

iFamZ 2019/199

§ 382 Abs 1 Z 8 lit a EO, § 94 ABGB

Im Rahmen des einstweiligen Unterhalts kann dem Unterhaltsberechtigten als Sonderbedarfsunterhalt ein Betrag zur Deckung notwendiger Prozess- und Anwaltskosten zugesprochen werden. Es kann sich dabei um einen echten Prozesskostenvorschuss, aber auch um die Deckung bereits entstandenen Kosten handeln. Dass der Unterhaltsberechtigte einen Teil des Prozesskostenvorschusses widmungswidrig verwendet hat, schließt den Zuspruch einer weiteren Leistung für Prozess- und Anwaltskosten nicht automatisch aus, kann aber zu einer Minderung führen.

Zwischen den Parteien behängt seit 2013 das Scheidungsverfahren sowie weiters ein Verfahren auf Leistung des Ehegattenunterhalts. (…) Es sind zwischenzeitlich weitere zehn Verfahren anhängig. Mit eV (…) wurde der hier Gefährdeten im Unterhaltsverfahren ein Prozesskostenvorschuss (…) zuerkannt. Diesen Prozesskostenvorschuss hat sie (…) für Kosten des Sachverständigen im Obsorgeverfahren, für Kosten des Kinderbeistands, für Gerichtsgebühren und Übersetzungskosten im Scheidungsverfahren, für die Gerichtsgebühren im Unterhaltsverfahren sowie für einen Kostenersatz an den Gegner in zwei anderen Verfahren verwendet. Darüber hinau...

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