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In Raten vergütete einmalige Leistung
Entscheidung: X-Beteiligungsgesellschaft mbH, C-324/20.
Normen: Art 63, 64 Abs 1 und 90 Abs 1 MwStSyst-RL.
Art 64 Abs 1 MwStSyst-RL ist dahin auszulegen, dass eine in Raten vergütete einmalige Dienstleistung nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt.
Art 90 Abs 1 MwStSyst-RL ist dahin auszulegen, dass bei Vorliegen einer Ratenzahlungsvereinbarung die Nichtbezahlung eines Teilbetrags der Vergütung vor seiner Fälligkeit nicht als Nichtbezahlung des Preises im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden und deshalb nicht zu einer Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage führen kann.