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PV-Info 3, März 2020, Seite 14

Korrekte Meldung bei geteilter Karenz

Eva Krichmayr

Väter und Mütter dürfen die gesetzliche Karenz nach der Geburt ihres Kindes zweimal geteilt in Anspruch nehmen. Die Karenzteile müssen jeweils mindestens zwei Monate betragen und unmittelbar aufeinander folgen. Der Wechsel ist spätestens drei Monate vor Ende der Karenz des anderen Elternteils bekanntzugeben. Werden die Regelungen zu den Meldungen nicht eingehalten, so droht der Wegfall des besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutzes nach MSchG und VKG. Gibt ein Arbeitnehmer die Karenz im Anschluss an die Karenz der Mutter zwar rechtzeitig bekannt, nennt aber ein Datum, das nicht unmittelbar an das Karenzende der Mutter anschließt, sondern an das zwischen beiden Karenzteilen liegende Wochenende, so beruht die Datumsnennung auf einem aufklärbaren Irrtum, der nicht zu einem Verlust des Kündigungsschutzes führt ().

Sachverhalt

Der Kläger war seit 2016 als Trainer für Deutschkurse beim beklagten Arbeitgeber beschäftigt. Am gab er seinem Arbeitgeber bekannt, dass er vom (einem Montag) bis zum Väterkarenz in Anspruch nehmen wolle. Am übermittelte der Arbeitgeber dem Kläger die Kündigung zum . Aus der Karenzmeldung der Mutter ergab sich, dass diese die Karenz bis (einem Freitag) angemeldet hatte.

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