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SWI 1, Jänner 2020, Seite 48

Schließfächer als Betriebsstätten im internationalen Steuerrecht

Kudert/Porebski (PIStB 2019, 338 ff) analysieren ein Urteil des FG Sachsen vom , 1 K 123/17, das durch einen BFH-Beschluss vom , I B 138/17, im Grunde bestätigt wurde. Dabei kamen beide Gerichte zu dem Ergebnis, dass das beim inländischen Kunden für einen im Ausland ansässigen Flugzeugingenieur zur Verfügung stehende Schließfach, in dem die für die Wartung benötigten Werkzeuge aufbewahrt wurden, auch im Lichte des Art 5 OECD-MA als inländische Betriebsstätte zu qualifizieren ist. Kudert/Porebski merken dazu kritisch an, dass sowohl das FG als auch der BFH die sichere Aufbewahrung der Werkzeuge als Teil der unternehmerischen Betätigung des Flugzeugingenieurs qualifizierten, was insbesondere deshalb fraglich sei, weil das Lagern der Werkzeuge nicht unter die unternehmerische Tätigkeit des Flugzeugingenieurs einzuordnen sei. Zudem dürfte es kaum möglich sein, der Betriebsstätte „Schließfach“ einen Gewinn zuzuordnen, weil durch die Nutzung des Schließfachs keinerlei betriebliche Wertschöpfung erfolgt und eine Attraktivkraft dieser festen Einrichtung völlig überzogen wäre.

Rubrik betreut von: Gerald Toifl
WP/StB Dr. Gerald Toifl ist Geschäftsführer der Toifl Steuerberatung GmbH in Salzburg.
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