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PV-Info 3, März 2020, Seite 11

Rückzahlung von Arbeitslosengeld wegen Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze

Andreas Gerhartl

Eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze schließt den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe aus. Dies wird insbesondere in Konstellationen brisant, in denen eine (zunächst) geringfügige Beschäftigung in ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis übergeht ().

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer bezog ab Notstandshilfe. Aufgrund einer Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes wurde dem AMS bekannt, dass er von bis und von bis in einem vollversicherungspflichtigenDienstverhältnis jeweils zum selben Arbeitgeber stand. Zuvor (seit ) und danach (bis ) bestand zum selben Arbeitgeber ein geringfügiges Dienstverhältnis (stets als Taxilenker).

Im Zuge einer Überprüfung durch das Finanzamt wurde die ursprünglich ebenfalls geringfügige Anmeldung in den Zeiträumen von bis und von bis nachträglich ebenfalls in ein vollversichertes Dienstverhältnis umgewanS. 12 delt. Das AMS forderte daher für die betreffenden Zeiträume die bezogene Notstandshilfe zurück.

Der Beschwerdeführer wendete gegen die Rückforderung ein, dass er lediglich geringfügig gearbeitet habe. Die Lohn- und Gehaltsabrechnungen würden eine Bezahlung unter der Geringfügigkeitsg...

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