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Änderung der BFH-Rechtsprechung zu grenzüberschreitenden Konzernfinanzierungen
Der BFH hat sich in drei Parallelentscheidungen vom (I R 73/16; I R 51/17; I R 81/17) mit der steuerlichen Behandlung von Teilwertabschreibungen bei grenzüberschreitenden Forderungen zwischen Konzerngesellschaften beschäftigt. Rasch (ISR 2019, 409 ff) führt aus, dass der BFH damit die steuerlichen Regelungen für Konzernfinanzierungen dahin gehend neu ausgerichtet habe, dass die wegen einer fehlenden Besicherung nicht anerkannte Teilwertabschreibung einer Darlehensforderung nicht unter die Sperrwirkung des Art 9 OECD-MA falle. Die fehlende Besicherung sei fremdunüblich, da ein nicht verbundener Kreditgeber auf eine bankübliche Sicherheit bestanden hätte. Abweichendes könne nach dem BFH auch nicht aus dem bisher vertretenen Konzept des sogenannten Konzernrückhalts abgeleitet werden. Vor dem Hintergrund dieser neuen Urteile sollten nach Rasch Konzerne ihre gesamten Konzernfinanzierungsverhältnisse umstellen, wenn sie bisher aufgrund des Konzernrückhalts auf Besicherungen oder Risikozuschläge verzichtet haben.