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Keine Arbeitslosigkeit bei bestehender Pflichtversicherung
Arbeitslosigkeit setzt nicht nur voraus, dass eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit beendet ist, sondern auch, dass keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr besteht. Dafür kommt auch das Bestehen einer Pflichtversicherung nach dem GSVG in Betracht ().
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer war ab März 2011 mit einem Anteil von 25 % an einer GmbH beteiligt, ferner war er einer der beiden handelsrechtlichen Geschäftsführer dieser GmbH. Seine Beteiligung als Gesellschafter und seine Funktion als Geschäftsführer schienen jedenfalls noch im Jahr 2013 im Firmenbuch auf. Überdies war die GmbH bis Juni 2013 Mitglied in einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft. Sie wurde schließlich im Jahr 2014 nachDurchführung eines Konkursverfahrensamtswegig gelöscht.
Der Beschwerdeführer beantragte im Jänner 2013 beim AMS Arbeitslosengeld und kreuzte im Antragsformular bei den Punkten „Ich bin selbständig erwerbstätig“ und „Ich stehe derzeit in Beschäftigung“ jeweils „nein“ an. Aufgrund dieser Angaben erhielt er vom 26. 1. bis Arbeitslosengeld. Durch eine Hauptverband-Bestandsprüfung erlangte das AMS im Juli 2014 Kenntnis davon, dass er im Bezugsze...