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iFamZ 5, Oktober 2019, Seite 320

Unverzügliche Verständigungspflicht auch bei Einmalmedikation, Neue Leitentscheidung zur Rechtslage nach der Ub-HeimAufG-Novelle 2010

iFamZ 2019/195

§ 7 Abs 2 HeimAufG

§ 7 Abs 2 idF Ub-HeimAufG-Novelle 2010 (BGBl I 2010/18) erweiterte die Verständigungspflichten des Einrichtungsleiters, der seither den Vertreter und die Vertrauensperson des Bewohners von der Freiheitsbeschränkung und von der Aufhebung unverzüglich in Kenntnis zu setzen hat. Eine vom vor der Ub-HeimAufG-Novelle 2010 verwendeten Wort „oder“ eröffnete Wahlmöglichkeit des Einrichtungsleiters (vgl StF BGBl I 2004/11), eine Verständigungen nicht unverzüglich vorzunehmen oder gar zu unterlassen, kann mit dem Gesetzeswortlaut nicht mehr in Einklang gebracht werden.

Der erkennende Fachsenat hält damit die in 1 Ob 21/09h – also noch zur alten Rechtslage – vertretene Rechtsansicht nicht mehr aufrecht, wonach die unterlassene Verständigung iSd § 7 Abs 2 HeimAufG – zB bei Einmalmedikationen – nicht die Unzulässigkeit der Maßnahme begründete, wenn die Folgen der gesetzten Maßnahme für den betreffenden Bewohner auch im Fall einer unverzüglichen Verständigung nicht mehr hätten beeinflusst werden können.

Mit der neuen Rechtslage wird der Verständigungspflicht des Art 4 Abs 7 PersFrG entsprochen, wonach jeder „Festgenommene“ das Recht hat, dass auf sein Verlangen ein Angehöriger oder ein Rechtsbeistand v...

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