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Spitalsärzte stehen im Allgemeinen in einem Beschäftigungsverhältnis
Der VwGH ist bereits öfters zum Ergebnis gelangt, dass es im Allgemeinen zutreffen wird, dass Spitalsärzte in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, vor allem, wenn für die Beteiligten eine Krankenanstaltsordnung gilt. Daran ändert auch die mit einem hohen Maß an tatsächlicher Selbständigkeit verbundene Ausübung ärztlicher Tätigkeiten nichts. Wenn die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person gegenüber jenen Merkmalen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen, liegt ein Dienstverhältnis vor (, Ra 2019/08/0139, Ra 2019/08/0141).
Sachverhalt
Eine nach dem Vorarlberger Gesetz über Krankenanstalten (SpitalG) errichtete und bewilligte private Sonderkrankenanstalt beschäftigte drei Kardiologen auf selbständiger Basis. Die Kardiologen hatten an den mit der Reha-Klinik im Vorhinein vereinbarten Tagen und Zeiten die von der Klinik zur Untersuchung vorgegebenen Patienten zu untersuchen. Innerhalb der jeweiligen Untersuchungstage hatten sie keine Freiheit, die Zeiten selbst einzuteilen oder die zur Untersuchung vorgegebenen Patienten nicht zu untersuchen. Die Klinik stellte alle wesentlichen Betriebsmittel, wie Untersuchungszimmer, medizinische Geräte (EKG, U...