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ASoK 9, September 2019, Seite 325

Urlaubsverfall bei Austritt des Arbeitnehmers ist unionsrechtskonform

§ 10 Abs 2 UrlG im Lichte der EuGH-Judikatur

Christoph Paul Ludvik

Nach § 10 Abs 2 UrlG verfällt der ausstehende Resturlaub des letzten Urlaubsjahres des Arbeitnehmers, wenn dieser unberechtigt aus dem Dienstverhältnis austritt. Fraglich ist, ob diese österreichische Bestimmung mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

1. Unionsrecht

1.1. Allgemeines

Der Anspruch von Arbeitnehmern auf Jahresurlaub ist unionsrechtlich durch die Arbeitszeit-Richtlinie sowie Art 31 Abs 2 GRC abgesichert. Im Verhältnis zu Art 7 der Arbeitszeit-Richtlinie handelt es sich bei Art 31 Abs 2 GRC um eine weitere Grundsatzbestimmung, wonach jeder Arbeitnehmer „das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub“ hat. Die konkrete Ausformulierung dieser Bestimmung durch Art 7 Abs 1 der Arbeitszeit-Richtlinie sieht vor, dass die „Mitgliedstaaten ... die erforderlichen Maßnahmen [treffen], damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind.“ Art 7 Abs 2 der Arbeitszeit-Richtlinie gibt vor, dass der bezahlte Mind...

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