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Zeitgutschrift für Nachtschwerarbeit im Krankentransportdienst
Das NSchG ermöglicht die Erweiterung seines Geltungsbereichs durch Verordnung. Für die Interpretation einer derartigen Verordnung ist auch der Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen. Dies führt etwa dazu, dass Rettungssanitäter unter den gleichen Voraussetzungen wie Pflegeassistenten Anspruch auf Zeitgutschriften für Nachtschwerarbeit haben ().
Sachverhalt
Im Krankenpflegetransport des beklagten Klinikums sind sowohl – jeweils in einem Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehende – Pflegeassistenten als auch Rettungssanitäter beschäftigt. Beide Personengruppen arbeiten in der Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) und führen dieselben unmittelbaren Betreuungs- und Behandlungsarbeiten für Patienten durch.
Nur die Pflegeassistenten erhalten jedoch für die in diesem Zeitraum erbrachten Arbeiten eine Zeitgutschrift von jeweils zwei Stunden nach der NSchG-Novelle 1992 iVm der Verordnung des Landeshauptmanns von Kärnten vom betreffend die Einbeziehung von Arbeitnehmern in den Geltungsbereich des NSchG (Kärntner LGBl 1994/4).
Mit Feststellungsklage gemäß § 54 Abs 1 ASGG begehrte der zuständige Betriebsrat die Feststellung, dass auch die Sanitäter, die in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs ...