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ASoK 9, September 2019, Seite 324

VwGH: Nachforderung gemäß § 86 Abs 2 EStG

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist auch bei einer Nachforderung gemäß § 86 Abs 2 EStG grundsätzlich festzustellen, welche Arbeitnehmer welche unrichtig versteuerten Vorteile aus dem Dienstverhältnis bezogen haben. Lediglich bei der Berechnung der Lohnsteuer, die auf diese Vorteile entfällt, kann pauschal vorgegangen werden, indem anhand der Merkmale des Satzes 2 leg cit eine Durchschnittsbelastung ermittelt wird, die auf die Vorteile der „durch die Nachforderung erfassten Arbeitnehmer“ entfällt. Auch im Falle der pauschalen Nachforderung muss aber grundsätzlich für den Arbeitgeber ermittelbar sein, was auf den einzelnen Arbeitnehmer entfällt. Die Änderungsbefugnis des BFG, die auch die Berechtigung einschließt, den Bescheid der Abgabenbehörde zulasten der beschwerdeführenden Partei abzuändern (Verböserung), ist durch die „Sache“ begrenzt. Die Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs erster Instanz gebildet hat. Bei einem Bescheid, mit dem eine persönliche Haftung ausgesprochen wird, wird die Identität der Sache, über die abgesprochen wurde, durch den Tatbestand begrenzt, der für die geltend gemachte Haftung maßgebend ist ().

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