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Erlass des BMASGK zur Höchstarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum
Der EuGH hat sich im April 2019 mit der Auslegung von Art 6 und der durchschnittlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden der EU-Arbeitszeitrichtlinie befasst. Auf Basis dieser Entscheidung wurde vom BMASGK der Erlass vom an alle Arbeitsinspektorate versendet. Ob sich dieser Erlass mit den Ausführungen des EuGH deckt und welche Auswirkungen sich für Unternehmen in Österreich dadurch ergeben, wird in diesem Beitrag untersucht.
Art 6 Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl L 299 vom , S 9; EU‑Arbeitszeitrichtlinie) enthält Bestimmungen zur Höchstarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraums. Es wird eine Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Siebentageszeitraum vorgesehen. In Abweichung von dieser Bestimmung kann nach Art 19 EU‑Arbeitszeitrichtlinie ein maximaler Bezugszeitraum von sechs Monaten vorgesehen werden.
Der EuGH hat sich in seiner Entscheidung vom , Syndicat des cadres de la sécurité intérieure, C-254/18, mit der Frage auseinandergesetzt, ob dieser Bezugszeitraum fest oder gleitend zu sein hat, da die Richtlinie diese Frage offenlässt (siehe Edthaler/Traxler, EuGH-Entscheidung zur EU-Arbei...