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SWI 2, Februar 2020, Seite 106

BFG zur Rückerstattung von KESt an einen kanadischen Pensionsfonds

Die Norm des § 21 Abs 1 Z 1a KStG wird aufgrund der vorliegenden Ungleichbehandlung und mangels Vorliegens eines Rechtfertigungsgrundes im Verhältnis zu Kanada durch Unionsrecht verdrängt.

Sachverhalt: Ein kanadischer Pensionsfonds – eine durch kanadischen hoheitlichen Akt gegründete „Crown Corporation“, deren Kapital zur Gänze vom kanadischen Finanzministerium gehalten wird – bezog Dividenden aufgrund von Beteiligungen an österreichischen AGs, für welche die ausschüttenden Gesellschaften 25 % KESt einbehielten und abführten. Auf Grundlage des Art 10 Abs 2 lit b DBA Kanada wurde die KESt bis zum zulässigen Höchstausmaß von 10 % erstattet. Aufgrund des kanadischen Körperschaftsteuergesetzes ist der Pensionsfonds von der Körperschaftsteuer auf Dividenden, Zinsen und Veräußerungsgewinne befreit, weshalb die darüber hinausgehende österreichische KESt in Kanada nicht angerechnet werden konnte. Daher begehrte der Pensionsfonds für die Jahre 2007 bis 2011 die Rückerstattung der österreichischen KESt gemäß § 21 Abs 1 Z 1a KStG und § 240 Abs 3 BAO. Begründet wurde der Antrag auf Rückerstattung damit, dass § 21 Abs 1 Z 1a KStG unionswidrig sei, da Ausschüttungen an Drittstaatsgesellschaften vollständig von der Möglichkeit einer KESt-Rückerstattung ausgeschlossen seien. Bei einer Beteiligung unt...

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