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Arbeitsrechtliche Fragen zum Coronavirus
Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an MERS-CoV (Middle East Respiratory Syndrome Coronavirus bzw „neues Coronavirus“, COVID-19) sind nach § 1 Abs 1 Z 1 EpidemieG 1950 anzeigepflichtig; die Behörden können weitgehende Maßnahmen zur Vermeidung bzw Eindämmung weiterer Infektionen ergreifen. In diesem Zusammenhang ergeben sich auch einige arbeitsrechtliche Fragen, die im Folgenden näher behandelt werden.
Ist der Arbeitnehmer aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus arbeitsunfähig, so liegt ein Krankenstand vor und hat der Arbeitgeber für die gesetzlich vorgesehene Dauer das Krankenentgelt zu bezahlen (§ 2 EFZG und § 8 AngG). Arbeitgeber, die durchschnittlich nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen, können ab dem elften Tag für höchstens 42 Tage einen Zuschuss von 50 % (bei Beschäftigung von bis zu zehn Arbeitnehmern 75 %) bei der AUVA beantragen (wie auch bei anderen Krankenständen nach § 53b ASVG bzw den hierzu ergangenen Verordnungen).
Quarantäne
Ansteckungsverdächtige Personen können angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt sowie in der Wohnung abgesondert werden (§§ 7 Abs 1a und 17 EpidemieG). Aufgrund solcher Maßnahmen kann die Situation eintreten, dass arbeitsfähige Arbeitnehmer k...