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Bezüge nach dem EFZG und dem BUAG im DBA Deutschland
Österreich und Deutschland haben sich in einer Konsultationsvereinbarung vom ( BMF-010224/0374-IV/8/2018) darauf geeinigt, dass Art 18 Abs 2 DBA Deutschland (BGBl III 2002/182 idF BGBl III 2012/32), der Bezüge einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung grundsätzlich dem Kassenstaat zur Besteuerung überlässt, auch auf Entgeltfortzahlungen anwendbar ist, soweit diese nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) und dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) von österreichischen Sozialversicherungseinrichtungen getragen werden.
Sachverhalt
Das EFZG regelt die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung, auch wenn eine Arbeitsleistung des Arbeitnehmers wegen (nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführter) Arbeitsunfähigkeit unterbleibt. Anwendungsfälle der Entgeltfortzahlung sind Krankheit, Arbeitsunfälle, Kur- und Erholungsaufenthalte oder Berufskrankheiten. Ab einer gesetzlich festgelegten Zeitdauer wird die Lohnzahlung bzw die Bezahlung von Krankengeld vom zuständigen Sozialversicherungsträger (Gebietskrankenkasse) übernommen.
Für Arbeiter im Baugewerbe und verwandter Wirtschaftsbereiche übernimmt die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) auf der Basis von Arbeitgeberbeiträgen die...