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Zustellung an einen aufgrund der Geschäftsunfähigkeit des Vertretenen unwirksam bevollmächtigten Vertreter
iFamZ 2019/191
§ 2 Abs 3 AußStrG iVm § 1 ZPO, § 965 ABGB
In Fällen, in denen das Gesetz einen Abänderungsantrag ausschließt, erfordert der Grundsatz des rechtlichen Gehörs eine Möglichkeit, sich wirksam am Verfahren zu beteiligen. In diesen Fällen ist weiterhin – wie schon nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AußStrG BGBl I 2003/111 – an dem Grundsatz festzuhalten, dass die Zustellung an eine verfahrensunfähige Partei unwirksam ist und die Rechtsmittelfrist nicht auslöst. Dies gilt auch für Zustellungen an einen nicht wirksam bevollmächtigten Vertreter.
Der 2017 verstorbene Erblasser hinterlässt seine Ehegattin (Rekurswerberin), drei Geschwister sowie drei Nichten (Kinder eines vorverstorbenen Bruders).
Die Witwe war im Verlassenschaftsverfahren durch ihren Sohn vertreten, dem sie am dafür eine „Spezialvollmacht“ erteilt hatte. Aufgrund dieser Vollmacht gab der Sohn namens der Witwe die bedingte Erbantrittserklärung zum gesamten Nachlass ab.
Mit Einantwortungsbeschluss des Erstgerichts vom wurde der Witwe die Verlassenschaft aufgrund des Gesetzes zur Gänze eingeantwortet. Mit Beschluss vom nahm das Erstgericht das um ein nachträglich hervorgekommenes Bankguthaben in Höhe von 182,77 EUR ergänzte Inventar z...