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SWI 2, Februar 2020, Seite 98

EuGH: Kein ermäßigter Mehrwertsteuersatz für die Vermietung von Bootsliegeplätzen

In seinem Urteil vom , Segler-Vereinigung Cuxhaven, C‑715/18, antwortete der EuGH auf die Vorlagefrage des deutschen Bundesfinanzhofes (BFH) im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Segler-Vereinigung Cuxhaven und dem Finanzamt Cuxhaven über den auf die Vermietung von Bootsliegeplätzen anwendbaren Mehrwertsteuersatz. Die Segler-Vereinigung Cuxhaven ist ein eingetragener, gemeinnütziger Verein, dessen Zweck die Förderung des Segel- und Motorwassersports ist. Er unterhält etwa 300 Bootsliegeplätze, von denen ungefähr die Hälfte in den Jahren 2010 bis 2012 an seine Mitglieder vergeben waren. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, bei Abwesenheit die Nutzung ihrer Liegeplätze durch Gäste zu dulden. Die übrigen Liegeplätze stehen den Gästen uneingeschränkt zur Verfügung.

In den streitigen Jahren unterwarf die Segler-Vereinigung Cuxhaven die Entgelte aus der Überlassung der Bootsliegeplätze an Gäste dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz. Im Anschluss an eine bei ihm durchgeführte Prüfung beschloss das Finanzamt, die Umsatzsteuerbescheide für die streitigen Jahre zu ändern, und unterwarf die besagten Entgelte dem Mehrwertsteuerregelsatz. Die von der Segler-Vereinigung Cuxhaven dagegen erho...

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