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PV-Info 5, Mai 2019, Seite 23

Rufbereitschaft und ihre Abgeltung

Thomas Rauch

Bei Rufbereitschaft muss der Arbeitnehmer lediglich erreichbar und zum Arbeitsantritt bereit sein. Die Rufbereitschaft ist daher keine Arbeitszeit. Es handelt sich bei der Rufbereitschaft nicht um die Arbeitsleistung selbst, sondern um eine andere Leistung, die der Arbeitnehmer nicht schon aufgrund der Treuepflicht zu erbringen hat, sondern die ausdrücklich vereinbart werden muss. Haben die Parteien zur Abgeltung keine Regelung abgeschlossen, so gebührt dem Arbeitnehmer ein angemessenes und ortsübliches Arbeitsentgelt ().

Rufbereitschaft liegt auch dann noch vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, der weit entfernt wohnt, ein Dienstzimmer zur Verfügung stellt () oder sich eine Flugbegleiterin im Umkreis des Flughafens aufhalten muss, damit sie binnen einer Stunde im Flughafen den Dienst antreten kann (OLG Wien , 7 Ra 121/05y, ARD 5707/4/2006). Auch die Einschränkung bei einer Rufbereitschaft, dass der Arbeitnehmer innerhalb von 30 Minuten an der Arbeitsstätte eintreffen muss, bewirkt noch keine Arbeitsbereitschaft (, betreffend die Arbeitsstätte Spital). Keine Rufbereitschaft, sondern Arbeitsb...

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