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Konsultationsvereinbarung mit den Niederlanden
Erlass: BMF-010221/0402-IV/8/2019, BMF-AV 2020/5.
Das DBA Niederlande enthält keine Art 25 Abs 2 letzter Satz OECD-MA entsprechende Regelung, dass Verständigungsverfahren ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten umzusetzen sind. Dies wurde durch das MLI, BGBl III 2018/93, geändert. Die Konsultationsvereinbarung mit den Niederlanden (unterzeichnet am ) gilt bis zum Wirksamkeitsbeginn des MLI für alle zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch nicht abgeschlossenen Verständigungsverfahren mit den Niederlanden.