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Mehrfachversicherung und Beiträge über der Höchstbeitragsgrundlage
Grundsätzlich gilt in Österreich das Prinzip der Mehrfachversicherung. Unterschiedliche Tätigkeiten führen zur Pflichtversicherung nach verschiedenen Gesetzen. Bei ASVG, GSVG, BSVG und B-KUVG ist gemeinsame Grenze für die Abfuhr von Beiträgen die allgemeine Höchstbeitragsgrundlage (2019: 73.080 € pro Jahr). Sollte es außerhalb dieser Systeme zu einer Überschreitung dieser Höchstbeitragsgrundlage kommen, sieht der VwGH darin weder verfassungs- noch unionsrechtliche Probleme ().
Sachverhalt
Der Kläger stand seit 1988 als Amtsarzt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten. Daneben war er aufgrund von Gutachtertätigkeiten auch noch als Wohnsitzarzt (also als Arzt, der ärztliche Tätigkeiten wie zB Vertretungs- oder Gutachtertätigkeiten ausübt, ohne dass er eine Ordination führt oder eine Anstellung hat; bei Überschreiten der Versicherungsgrenze – 2019: 5.361,72 € – ist man nach GSVG in der Pensionsversicherung und nach ASVG in der Unfallversicherung pflichtversichert) in der Ärzteliste der Ärztekammer eingetragen. Von der Gutachtertätigkeit erfuhr die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft erst im Jahr 2016. Die Einkünfte als Amtsarztüberschr...