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iFamZ 5, Oktober 2019, Seite 308

Kinderbetreuungsgeld für Krisenpflegeeltern

iFamZ 2019/189

§ 2 Abs 1 Z 2, Abs 6 KBG idF BGBl I 2016/53

Krisenpflegeeltern, die sich bereit erklären, ein Kind für einen unbestimmten Zeitraum, solange es nötig ist, in ihrem Haushalt zu betreuen, begründen mit dem ersten Tag der Übernahme einen gemeinsamen Haushalt iSd § 2 Abs 6 KBGG, ohne dass es (ex post) auf eine Mindestdauer ankommt.

(…) 1. Nach § 2 Abs 1 Z 2 KBGG hat ein Elternteil (Adoptivelternteil, Pflegeelternteil) Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für sein Kind (Adoptivkind, Pflegekind), sofern er mit diesem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Ein gemeinsamer Haushalt liegt nur dann vor, wenn der Elternteil und das Kind in einer dauerhaften Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft an derselben Wohnadresse leben und beide an dieser Adresse auch hauptwohnsitzlich gemeldet sind. Der gemeinsame Haushalt gilt bei mehr als 91-tägiger tatsächlicher oder voraussichtlicher Dauer einer Abwesenheit des Elternteils oder des Kindes jedenfalls als aufgelöst (§ 2 Abs 6 Satz 1 und 3 KBGG idF BGBl I 2016/53).

2. Die Novelle BGBl I 2019/24 brachte folgende Änderungen:

2.1 Nach § 2 Abs 1 Z 2 KBGG idF BGBl I 2019/24 hat auch eine Krisenpflegeperson Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für ein Krisenpflegekind. Die in § 2 Abs 1 Z 2 KBGG geforderte Voraussetzung für den Anspruch – d...

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