Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWI 2, Februar 2020, Seite 58

VwGH erneut zur Energieabgabenvergütung

Entscheidung: Ro 2016/15/0041.

Norm: § 4 Abs 7 EnAbgVergG.

Strittig war die Auslegung der Inkrafttretensbestimmung des § EnAbgVergG; danach soll die mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 vorgenommene Neuregelung (Einschränkung auf Produktionsbetriebe) vorbehaltlich einer „Genehmigung“ der Europäischen Kommission gelten.

Wenn die Kommission diese Gesetzesänderung nicht „genehmigt“, sollte die bisherige Regelung, wonach auch Dienstleistungsbetrieben die Energieabgabenvergütung zusteht, fortbestehen.

Wie der EuGH entschieden hat, steht nunmehr fest, dass eine nationale Regelung, mit der eine Beihilferegelung geändert wird, indem der Kreis der Empfänger dieser Beihilfe verkleinert wird, grundsätzlich der in Art 108 Abs 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht unterliegt.

Dem Mitgliedstaat, der eine Beihilferegelung neu einführt oder abändert, standen aber unterschiedliche Verfahrenswege zur Verfügung. Er konnte sich entweder auf die Gruppenfreistellungsverordnung stützen und dazu der Kommission eine Kurzbeschreibung übermitteln, die sodann von der Kommission im Amtsblatt veröffentlicht wird, oder er konnte die Beihilfe ausdrücklich bei der Kommission anmelden.

Wenn in § 4 Abs 7 EnAb...

Daten werden geladen...