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PV-Info 5, Mai 2019, Seite 16

Sachbezug für Arbeitnehmer von Kfz-Händlern bei Verwendung von Vorführkraftfahrzeugen

Michael Seebacher

Besteht für Arbeitnehmer von Kfz-Händlern die Möglichkeit, Vorführkraftfahrzeuge für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ist für die Berechnung des Sachbezugs § 4 Abs 6 Sachbezugswerteverordnung anzuwenden, wonach die um 20 % erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten der Sachbezugsbewertung zugrunde zu legen sind. Eine Hinzurechnung der NoVA zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Sachbezugswerte ist in diesen Fällen jedoch unzulässig ().

Sachverhalt

Ein Arbeitgeber, ein Kfz-Händler, berechnete die Sachbezugswerte für die Privatnutzung der Vorführkraftfahrzeuge durch die Arbeitnehmer ausgehend von den in den Händlereingangsrechnungen ausgewiesenen Anschaffungskosten abzüglich der für Vorführkraftfahrzeuge gewährten Rabatte und zuzüglich der Umsatzsteuer.

Anlässlich einer GPLA wurden die Bemessungsgrundlagen für den Sachbezug nach den Bestimmungen des § 4 Abs 6 Sachbezugswerteverordnung unter Hinzurechnung der bisher nicht berücksichtigten Normverbrauchsabgabe (NoVA) und der in der Verordnung für Vorführkraftfahrzeuge vorgesehenen Erhöhung der tatsächlichen Anschaffungskosten um 20 % neu ermittelt.

In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Arbe...

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