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Keine Quellenentlastung bei bloß mittelbarer aktiver gewerblicher Tätigkeit
An einer in Österreich ansässigen GmbH (Ö-GmbH) ist zu 100 % eine in den USA ansässige Holding-Kapitalgesellschaft (US-Holding) beteiligt, an der wiederum zu 100 % die in den USA ansässige, operativ tätige und börsenotierte Konzernmuttergesellschaft (US-KM) beteiligt ist. Unter der Annahme, dass es sich bei der US-Holding um eine mit wirtschaftlicher Funktion ausgestattete Gesellschaft handelt, der als Nutzungsberechtigte der Dividenden die Einkünfte zuzurechnen sind, stellt sich die Frage, wie im Falle von Gewinnausschüttungen der Ö-GmbH an die US-Holding eine abkommensrechtliche Entlastung von der österreichischen Quellensteuer, die grundsätzlich im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht im Wege der Kapitalertragsteuer zu erheben ist (vgl § 98 Abs 1 Z 5 EStG iVm § 27 Abs 2 Z 1 EStG iVm § 93 EStG), gewährt werden kann.
Aus abkommensrechtlicher Sicht darf dabei die österreichische Steuer aufgrund von Art 10 Abs 2 lit a DBA USA den Betrag von „5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden“ nicht übersteigen, wenn die US-Holding als Nutzungsberechtigte der Dividenden unmittelbar über mindestens 10 % der stimmberechtigten Anteile der Ö‑GmbH verfügt. Steht der US-Holding – unter Berücksichtigung der LOB-Klausel („Limitation-on-Benefits“-Klausel) iSd Art 16 DBA USA – der r...