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SWI 10, Oktober 2018, Seite 519

BFH: Keine Anrechnung ausländischer Steuern in Missbrauchsfällen

Ein Abzug ausländischer Steuern gem § 34c Abs 3 dEStG 1997 nF bei der Ermittlung der Einkünfte setzt die Identität des zur deutschen und zur ausländischen Steuer herangezogenen Steuersubjekts voraus.

Werden dem Steuerpflichtigen Gewinnausschüttungen einer inländischen GmbH, die von einer in rechtsmissbräuchlicher Weise zwischengeschalteten ausländischen Gesellschaft bezogen wurden, gem § 42 dAO aF zugerechnet, so kann eine von dieser Gesellschaft auf die Weiterausschüttung an eine weitere zwischengeschaltete ausländische Gesellschaft gezahlte ausländische Steuer nicht angerechnet werden.

Sachverhalt: Der Kläger war im Streitjahr 1999 Geschäftsführer und Gesellschafter der deutschen A-GmbH, woraus er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen bezog. Im Jahr 1992 veräußerte er 55 % der Anteile der A‑GmbH an eine V B.V. (V) in den Niederlanden und behielt neben einem weiteren Gesellschafter lediglich 25 % der Anteile. Die V war eine 100%ige Tochtergesellschaft der Gesellschaft B N.V. (B), die wiederum eine 100%ige Tochtergesellschaft der F Ltd. (F) war, deren Anteile wiederum alleine dem Kläger zustanden. Die Gewinnausschüttungen der GmbH wurden über die...

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