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PV-Info 5, Mai 2019, Seite 14

Zwischenarbeitsverhältnis bei Entlassungsanfechtung

Andreas Gerhartl

Unterbleibt die Arbeitsleistung aus Gründen in der Sphäre des Arbeitnehmers, muss sich der Arbeitnehmer auf seinen Entgeltanspruch anrechnen lassen, was er absichtlich zu erwerben verabsäumt. Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn der Arbeitnehmer trotz reeller Chancen keine Anstrengungen zur Erlangung einer zumutbaren Ersatzbeschäftigung unternimmt ().

Sachverhalt

Der klagende Arbeitnehmer war seit beim beklagten Arbeitgeber als Sachbearbeiter im Bankbereich beschäftigt. Während seines vom bis dauernden Krankenstandes (Burn-out-Problematik) wurde er am entlassen. Der Arbeitnehmer focht die Entlassung in einem Feststellungsverfahren an. Diesem Antrag wurde mit Urteil vom (nicht rechtskräftig) stattgegeben. Als Folge dieses Urteils war das Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses über den anzunehmen. Der Arbeitgeber war daher dazu verpflichtet, das ab gebührende Entgelt nachzuzahlen und für die weitere Dauer des Prozesses bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung weiterzuzahlen.

Nach Abschluss der Entlassungsanfechtung in erster Instanz erklärte der Arbeitnehmer am gegenüber dem Arbeitgeber seine Arbeitsbereitschaft, dieser antwortete jedoch...

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