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ASoK 5, Mai 2021, Seite 199

Vereinbarkeit des BUAG-Kassensystems mit dem Unionsrecht

1. Der EuGH hat im Urteil vom , verb Rs C-49/98, C-50/98, C-52/98 bis C-54/98 und C‑68/98 bis C-71/98, Finalarte ua, zum dem österreichischen System vergleichbaren deutschen Urlaubskassensystem ausgesprochen, dass Art 59 und 60 EGV einem solchen Kassensystem nicht entgegenstehen, sofern zum einen die Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften des Niederlassungsmitgliedstaates ihres Arbeitgebers keinen im Wesentlichen vergleichbaren Schutz genießen, sodass die Anwendung der nationalen Regelung des anderen Mitgliedstaates, in dem die Dienstleistung erbracht wird, ihnen einen tatsächlichen Vorteil verschafft, der deutlich zu ihrem sozialen Schutz beiträgt, und zum anderen die Anwendung dieser Regelung des anderen Mitgliedstaates im Hinblick auf das verfolgte im Allgemeininteresse liegende Ziel verhältnismäßig ist.

2. Eine überbetriebliche Urlaubskasse bietet schon abstrakt ein höheres Schutzniveau als gesetzliche Urlaubsansprüche gegen den individuellen Arbeitgeber (vgl auch § 13 Abs 2 deutsches Bundesurlaubsgesetz). Ihr herausragender Zweck und ihr Vorteil liegen in Branchen mit hoher Fluktuation darin, die Urlaubsansprüche zum nächsten Arbeitgeber mitnehmen zu können und zu gewährleist...

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