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PV-Info 5, Mai 2019, Seite 7

Behandlung von Sachbezügen im Krankenstand – der Blick von leistungsrechtlicher Seite

Christian Artner

Voraussetzung für GKK-Geldleistung

Damit der Dienstnehmer von der Gebietskrankenkasse (GKK) Krankengeld erhält, ist unter anderem vom Dienstgeber eine Arbeits- und Entgeltbestätigung für Krankengeld auszustellen (siehe § 361 Abs 3 ASVG). Daran hat sich auch im Zeitalter der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) nichts geändert, zumal auf dieser Bescheinigung viele Informationen an die GKK gemeldet werden (zB Beginn des Arbeitsjahres, Rechtsgrundlage der Entgeltfortzahlung, Vorerkrankungen usw), die der GKK durch die neue mBGM (noch) nicht zur Verfügung stehen. Dies betrifft sowohl Betriebe mit Selbstabrechnerverfahren als auch Betriebe mit Beitragsvorschreibeverfahren. Die Arbeits- und Entgeltbestätigung ist vorzugsweise mit ELDA zu melden und im Interesse des Dienstnehmers so rasch wie möglich an die GKK zu übermitteln (in der Praxis empfiehlt sich dies bei Beginn der 50%-Entgeltphase). Zusätzlich ist dem Dienstnehmer eine Abschrift auszuhändigen. FürSchäden, die dem Krankenversicherungsträger infolge unrichtiger Angaben erwachsen, haftet der Dienstgeber.

Die Ausfüllhilfe für die Arbeits- und Entgeltbestätigung finden Sie unter anderem kostenfrei auf www.noedis.at.

Kürzt ein Sachbezug das GKK...

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