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SWI 2, Februar 2015, Seite 97

FG München zur Besteuerung von sowohl im nationalen als auch im internationalen Luftverkehr tätigen Piloten nach dem DBA Österreich – Deutschland

Der Vergütungsteil, der für Tätigkeiten im internationalen Luftverkehr gezahlt wird, darf in Deutschland unter Anrechnung der im Geschäftsleitungsstaat des Luftverkehrsunternehmens (Österreich) gezahlten Steuer besteuert werden

Der Vergütungsteil, der für Tätigkeiten im nationalen (österreichischen) Luftverkehr gezahlt wird, darf im Tätigkeitsstaat des Flugzeugführers besteuert werden und ist in Deutschland unter Progressionsvorbehalt zu befreien

Der Vergütungsteil, der im internationalen Luftverkehr auf Tätigkeiten in Österreich entfällt, darf ebenfalls unter Anwendung der Anrechnungsmethode in Deutschland besteuert werden

Die Aufteilung der Vergütung hat nach den reinen Flugzeiten zu erfolgen

Sachverhalt: Der Steuerpflichtige war im Streitjahr 2008 in Deutschland ansässig und für eine in Österreich ansässige Fluglinie als Flugzeugführer nichtselbständig tätig. Mit seinen aus der Tätigkeit als Flugzeugführer resultierenden Einkünften wurde er in Österreich vollumfänglich besteuert.

Während er in seiner deutschen Einkommensteuererklärung die Einkünfte aus seiner Tätigkeit in Österreich als steuerfreien Arbeitslohn erklärte, behandelte das Finanzamt die Bruttobezüge zunächst in vollem Um...

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