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Verlagerung verlustbringender Funktionen in das Ausland
Reichl/von Bredow (IStR 2015, 23 ff) zeigen auf, dass sich steuerrechtliche Fragestellungen auch bei der Verlagerung von verlustbringenden Funktionen in das Ausland stellen. So gehe die deutsche Finanzverwaltung in den Verwaltungsgrundsätzen-Funktionsverlagerung davon aus, dass bei der Ermittlung der Grenzpreise der an einer Funktionsverlagerung beteiligten Unternehmen die Steuereffekte aus der Verlagerung zu berücksichtigen seien. Überträgt man dies auf die Verlagerung von verlustbringenden Funktionen, könne daher ein negativer Transferpaketpreis – eine Ausgleichszahlung für die Übernahme künftiger Verluste – angemessen sein. Diese führe zu dem Ergebnis, dass durch die Berücksichtigung von Steuereffekten in Verlagerungsfällen, in denen stille Lasten aufgedeckt werden, wohl auch nach Ansicht der deutschen Finanzverwaltung ein positiver Steuereffekt im Inland erzielt werden könne. Diese Möglichkeit werde zwar in Deutschland durch die Einführung des § 4f dEStG stark eingeschränkt. Da das österreichische Steuerrecht aber keine § 4f dEStG vergleichbare Bestimmung kennt, gelten die beschriebenen Effekte für Österreich uneingeschränkt.