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Steuerliche Behandlung von Rabatten von dritter Seite
(B. R.) – Das deutsche , unter Bezugnahme auf die BFH-Urteile vom , VI R 64/11 (verbilligter Bezug von Waren von einem Lieferanten des Arbeitgebers durch Mitarbeiter), und vom , VI R 62/11 (Rabatte beim Abschluss von Versicherungsverträgen), zur steuerlichen Behandlung der Rabatte, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden, ausgeführt: Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumte Preisvorteile sind Arbeitslohn, wenn sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und iZm dem Dienstverhältnis stehen. Ein überwiegend eigenwirtschaftliches Interesse des Dritten schließt die Annahme von Arbeitslohn idR aus. Arbeitslohn liegt auch dann nicht vor, wenn und soweit der Preisvorteil auch fremden Dritten üblicherweise im normalen Geschäftsverkehr eingeräumt wird (zB Mengenrabatte).
Es spricht dafür, dass Preisvorteile zum Arbeitslohn gehören, wenn der Arbeitgeber an der deren Verschaffung aktiv mitgewirkt hat, dh
aus dem Handeln des Arbeitgebers ein Anspruch des Arbeitnehmers auf den Preisvorteil entstanden ist oder
der Arbeitgeber für den Dritten Verpflichtungen übernommen hat (zB In...