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SWI 2, Februar 2015, Seite 79

Rulinganträge mit internationalen Bezügen

Im Sinne der Gleichmäßigkeit der Vollziehung sollen Rulinganträge mit internationalen Bezügen einem einheitlichen Prüfschema unterzogen werden:

1.

Wirtschaftliche Substanz der in Österreich begründeten Tätigkeit: Die österreichische Einheit muss nach der Darstellung im Rulingantrag qualitativ und quantitativ über Mittel verfügen, die in einem sinnvollen Verhältnis zu der vom Antragsteller vorgenommenen Funktionsanalyse stehen, damit die Einheit potenziell in der Lage ist, die ihr zugedachten Funktionen und Risiken zu erfüllen bzw zu tragen. Das tatsächliche Vorliegen dieser Mittel sowie ihr tatsächlicher Einsatz spielen dagegen zum Zeitpunkt des Rulings noch keine Rolle und bleiben einer späteren Überprüfung zB im Rahmen einer Außenprüfung vorbehalten. Die vorgeschlagene Verrechnungspreisgestaltung muss im Einklang mit den VPR 2010 sowie den OECD-Verrechnungspreisgrundsätzen stehen.

2

.Verhältnis zum Ausland: Im Verhältnis zu anderen EU-Mitgliedstaaten besteht eine Informationsverpflichtung. Im Verhältnis zu Drittstaaten kann sich eine Informationsverpflichtung oder Möglichkeit zum Informationsaustausch aus DBA oder speziellen Instrumenten der Amtshilfe ergeben. Erklärt der Antragsteller ...

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