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SWI 2, Februar 2015, Seite 50

Aufsichtsräte einer Personengesellschaft

Wurde bei einer österreichischen KG, die als internationales Handelsunternehmen tätig ist, ein Aufsichtsrat eingerichtet, bei dem beschränkt steuerpflichtige und in Deutschland ansässige Personen eine Aufsichtstätigkeit ausüben, die ihrer Natur mit jener eines Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft vergleichbar ist, so wird es sich bei den hierfür bezogenen Vergütungen (genauso wie bei den Aufsichtsratsvergütungen einer Kapitalgesellschaft) um solche aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit iSv § 22 Z 2 EStG handeln. Allerdings fallen solche Vergütungen weder unter den im EStG noch unter den im DBA Deutschland verwendeten Begriff der „Aufsichtsratsvergütungen“.

Dies ergibt sich aus Rz 5266f EStR: Aufsichtsratsmitglied iSd § 22 Z 2 erster Teilstrich EStG 1988 ist, wer mit der Überwachung der Geschäftsführung einer Gesellschaft beauftragt ist. Dazu zählen in erster Linie die nach dem Aktiengesetz, dem GmbHG oder GenossenschaftsG bestellten Aufsichtsräte. Darüber hinaus werden aber auch alle Personen von diesem Begriff erfasst, die (…) mit der Überwachung der Geschäftsführung einer juristischen Person beauftragt sind.

Auch abkommensrechtlich gilt die Zuteilungsregel für Aufsichtsratsvergütungen (Art 16 Abs 1 DBA Deutschland) nur für Aufsichtsräte bei Kapitalgesellschaften, weil der...

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