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Kollektivvertragliche Lohnerhöhung für Arbeiter in der Bauindustrie und im Baugewerbe ab 1. 5. 2019
Beim diesjährigen Lohnabschluss des Kollektivvertrages für Arbeiter in der Bauindustrie und im Baugewerbe kommt es neben einer prozentmäßigen Lohnanpassung auch zu einigen Änderungen im Rahmenrecht. Dieser Beitrag erläutert die eingeführten Neuerungen.
Erhöhung der Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen
Die Kollektivvertragspartner haben sich für einen Kollektivvertragsabschluss auf zwei Jahre geeinigt. Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen werden jeweils für eine Laufzeit von zwölf Monaten
mit um 3,35 % und
mit um den Verbraucherpreisindex (VPI) + 0,95 Prozentpunkte
erhöht. Für die Höhe des Verbraucherpreisindex wurde der Durchschnitt im Zeitraum von März 2019 bis Februar 2020 vereinbart.
Bei der Errechnung der Lohnsätze findet die kollektivvertragliche Rundungsregelung Anwendung, das heißt, dass auf einen Cent genau kaufmännisch gerundet wird.
Weiters bleibt die Parallelverschiebungsklausel aufrecht, das heißt, dass die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Ist-Lohn aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden darf.