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FG Baden-Württemberg zur (Nicht-)Anwendbarkeit des Art. 15 Abs. 3 DBA Österreich – Deutschland 2000 auf konzerninterne Arbeitnehmerentsendung
Arbeitgeber im Sinne des DBA Deutschland ist im Zweifel derjenige Unternehmer, der die Vergütungen für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt.
Art. 15 Abs. 3 DBA Deutschland ist nur auf die gewerbliche Arbeitskräfteüberlassung und nicht auch auf die konzerninterne Arbeitskräfteüberlassung anwendbar.
Sachverhalt: Der in Österreich ansässige X war Arbeitnehmer der österreichischen A-AG (in der Folge: A Österreich), die einer Schweizer Konzerngesellschaft zugehörig war. In den Jahren 2002 und 2003 wurde er auf Basis einer Nachtragsvereinbarung zum Dienstvertrag und im Auftrag der Schweizer Obergesellschaft zum Zwecke der Projektmitarbeit an die verbundene deutsche A Holding GmbH (in der Folge: AIH) entsandt. Entsprechend der Vereinbarung sollte X voraussichtlich vom bis zum für ein Projekt tätig und für die Dauer der Projektarbeit in die Projektorganisation der AIH in Deutschland eingegliedert werden. Allfälliger Urlaub war in dieser Zeit mit der deutschen Projektleitung zu akkordieren. A Österreich behielt sich jedoch unter anderem vor, den Arbeitseinsatz im Ausland vorzeitig zu beenden. X arbeitete jeweils an vier Tagen in der Woche bei der AIH in Deutschland. Während der Entsendungszeit erhielt er sein Gehalt weiterhi...