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Digitale Produkte und Dienstleistungen im Kfz-Handel
Bietet ein deutscher Automobilhersteller (D-AG) im Wege der österreichischen Importeure und Einzelhändler den österreichischen Kunden elektronische Dienstleistungen durch mobile Online-Services (zB Online-Verkehrsinformation, Notrufdienst, Batterielade-Management) bzw im Bereich der Funktionalitätserweiterung durch optionale Freischaltung von im Zeitpunkt der Auslieferung des Fahrzeugs noch nicht funktionstauglichen Hard- und Softwarekomponenten (zB Navigation, Klima, Power-Upgrade des Motors) gegen Entgelt aufgrund von Verträgen an, die zwischen dem Kunden und der D-AG abzuschließen sind, so stellen sich im Bereich des Ertragsteuerrechts aus der Sicht des zwischenstaatlichen Steuerrechts insb folgende Fragen:
allfällige Quellenbesteuerung von an den deutschen Hersteller zu leistenden Zahlungen,
allfällige Begründung einer inländischen Betriebsstätte der D-AG.
Hinsichtlich der an die D-AG zu entrichtenden Zahlungen ist zunächst zu prüfen, ob diese unter die beschränkte Steuerpflicht des § 98 Abs 1 Z 6 iVm § 28 Abs 1 Z 3 EStG fallen. In letztgenannte Kategorie fallen lediglich Einkünfte aus der Überlassung von Rechten auf bestimmte oder unbestimmte Zeit oder aus der Gestattung der Verwertu...