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SWI 5, Mai 2014, Seite 246

BFH zur unionsrechtskonformen Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags

Bei der Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags gemäß § 34c Abs. 1 dEStG ist der Betrag der Steuer, die auf das zu versteuernde Einkommen zu entrichten ist, mit dem Quotienten zu multiplizieren, der sich aus den ausländischen Einkünften und der Summe der Einkünfte ergibt, wobei der letztgenannte Betrag um alle steuerrechtlich abzugsfähigen personenbezogenen und familienbezogenen Positionen zu vermindern ist. Das gilt für Einkünfte aus EU-Mitgliedstaaten gleichermaßen wie für Einkünfte aus Drittstaaten.

Der Sparerfreibetrag gemäß § 20 Abs. 4 dEStG (i. d. F. 2002) hingegen ist sowohl bei der Ermittlung der inländischen Einkünfte aus Kapitalvermögen als auch bei der Ermittlung der ausländischen Kapitaleinkünfte zu berücksichtigen.

Die länderbezogene Begrenzung der Anrechnung ausländischer Ertragsteuer auf die deutsche Einkommensteuer (per country limitation) verstößt nicht gegen Unionsrecht.

Sachverhalt: Ein in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtiges Ehepaar erzielte im Streitjahr 2007 Einkünfte aus Kapitalvermögen (Streubesitzdividenden) aus mehreren EU-Staaten (Niederlande, Frankreich, Luxemburg) sowie Drittstaaten (USA, Japan, Schweiz). Das Finanzamt rechnete die auf die Dividenden...

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