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Veräußerung von Anteilen an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft
Das FG München hat mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom , 7 K 190/11, entschieden, dass der Verkauf von Anteilen an einer deutschen vermögensverwaltenden Personengesellschaft nicht der beschränkten Steuerpflicht nach § 49dEStG unterliegt. Dieses Urteil hat in der deutschen Literatur heftige Diskussionen nach sich gezogen. Haase (IStR 2014, 170 ff.) fasst die Diskussionen zusammen und widmet sich vor allem der Frage, ob eine vermögensverwaltende Personengesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen nicht auch eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte nach § 12 AO (vergleichbar § 27 BAO) und in der Folge auch eine abkommensrechtliche Betriebsstätte nach Art. 5 Abs. 2 lit. a OECD-MA in Deutschland begründen könne. Das FG München hat diese Frage unter Hinweis auf die gleichlautende Ansicht der deutschen Finanzverwaltung verneint. Haase wendet sich gegen diese Auffassung und führt insb. ins Treffen, dass aus § 12 AO und Art. 5 Abs. 2 lit. a OECD-MA auch ein anderes Ergebnis ableitbar wäre. Haase weist darauf hin, dass der BFH diese Frage bisher noch nicht beantwortet hat.