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SWI 3, März 2014, Seite 136

Ungarische Sondersteuer für den Einzelhandel als mittelbare Diskriminierung

Nach der ungarischen Steuer auf den Umsatz des Einzelhandels in Verkaufsräumen müssen die Steuerpflichtigen, die in einer Unternehmensgruppe verbundene Unternehmen bilden, ihre Umsätze vor Anwendung eines stark progressiven Steuersatzes zusammenrechnen und sodann den auf diese Weise erhaltenen Steuerbetrag anteilsmäßig nach ihrem tatsächlichen Umsatz untereinander aufteilen. Obwohl das Unterscheidungskriterium der Zugehörigkeit zu einer Unternehmensgruppe keine unmittelbare Diskriminierung einführt (da die Sondersteuer für alle Unternehmen, die in Ungarn den Einzelhandel in Verkaufsräumen betreiben, unter identischen Bedingungen erhoben wird), bewirkt es nach Ansicht des EuGH, dass verbundene Unternehmen gegenüber Unternehmen benachteiligt werden, die keiner Unternehmensgruppe angehören. Zum einen ist der Satz der Sondersteuer sehr stark progressiv. Zum anderen wird die Sondersteuer bei verbundenen Unternehmen auf der Grundlage des konsolidierten Umsatzes der Gruppe berechnet, wogegen sich die Bemessungsgrundlage bei einer juristischen Person, die zu keiner Gruppe gehört, auf den Umsatz des Steuerpflichtigen für sich genommen beschränkt. Die Anwendung dieses stark progressiven Steu...

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