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Notwendiges Sonderbetriebsvermögen bei Dreieckssachverhalten
Der BFH hat mit Urteil vom , I R 47/12, entschieden, dass eine deutsche Personengesellschaft, die ausschließlich in Deutschland Betriebsstätten unterhält, ihrem in Thailand ansässigen Gesellschafter eine Betriebsstätte nach Art. 7 Abs. 1 DBA Deutschland – Thailand vermittelt. Dieser Betriebsstätte sind jedenfalls dann auch Beteiligungen an einer Schwesterkapitalgesellschaft in einem anderen Staat und an diese Schwesterkapitalgesellschaft ausgereichte Darlehen als Sonderbetriebsvermögen zuzurechnen, wenn der Gesellschafter der deutschen Personengesellschaft in keinem anderen Staat eine Betriebsstätte im DBA-rechtlichen Sinn unterhält. Kempermann (FR 2014, 60 ff.) legt zunächst dar, dass es hier um das bei Dreieckssachverhalten in der Praxis noch nicht vollständig gelöste Problem des Besteuerungsrechts an Zinsen und Dividenden gehe, die eine im Staat C ansässige Gesellschaft an eine im Staat B errichtete Personengesellschaft mit zumindest einem im Staat A ansässigen Gesellschafter bezieht. Dazu weist Kempermann insb. darauf hin, dass der BGH von seiner bisherigen Rechtsprechung insofern abweicht, als er nur noch eine wirtschaftliche und keine tatsächliche Zugehörigkeit der – in diesem Fall – Beteiligungen und Da...